Achtung: Satzungsänderungen
Kinderkrippensatzung für die Kinderkrippen der ev. – luth. Kirchengemeinde Nusse-Behlendorf
Nach Artikel 15 Abs. 1 Buchst. m) der Verfassung der Nordelbischen Ev.- Luth. Kirche hat der Kirchenvorstand der Ev.- Luth. Kirchengemeinde Nusse-Behlendorf in der Sitzung am 20.03.2012 folgende Änderung der nachstehenden Kinderkrippensatzung vom 20.01.2011 beschlossen.
§ 6 Abmeldung und Kündigung
(1) Eine Abmeldung des Kindes ist in der Regel nur zum Ende des Betreuungshalbjahres (31.01. bzw. 31.07.) möglich. Die Abmeldung des Kindes muß in diesem Fall von den Erziehungs-berechtigten bis zum 30.11. bzw. 31.05 schriftlich bei der Leitung der Einrichtung vorgelegt werden. Aus pädagogischen und betriebstechnischen Gründen kann einer Abmeldung oder Kündigung zu anderen Zeiten in der Regel nicht entsprochen werden.
Die Änderung der Kinderkrippensatzung tritt in Kraft am 01.05.2012.
Achtung: Satzungsänderung
Friedhofssatzung der ev. – luth. Kirchengemeinde Nusse-Behlendorf
D) Rasensteingrabstätten für Urnen
Grabrechte für Urnenrasensteingrabstätten werden für je eine Urne pro Platz erworben. Der vorzeitige Erwerb auch mehrerer Grabrechte ist möglich (maximal 4), ebenso eine Reservierung. Pro Grabstätte kann eine ebenerdige Grabplatte mit einer Maximalgröße von 40X40 cm gesetzt werden. Ein Schmücken oder Bepflanzen des Grabes ist ausgeschlossen. Die Pflege dieser Grabstellen (Rasenschnitt) übernimmt der Friedhof. Die Ruhefrist beträgt 25 Jahre. Verlängerungen sind möglich. Die Bestimmungen von §14 gelten sinngemäß.
E) Rasensteingrabstätten für Särge
Grabrechte für Sargrasensteingrabstätten werden für je einen Sarg pro Platz erworben. Der vorzeitige Erwerb auch mehrerer Grabrechte ist möglich (maximal 4), ebenso eine Reservierung. Pro Grabstätte kann eine ebenerdige Grabplatte mit einer Maximalgröße von 40X40 cm gesetzt werden. Ein Schmücken oder Bepflanzen des Grabes ist ausgeschlossen. Die Pflege dieser Grabstellen (Rasenschnitt) übernimmt der Friedhof) Die Ruhefrist beträgt 25 Jahre. Verlängerungen sind möglich. Die Bestimmungen von §14 gelten sinngemäß.
F) Urnengrabstätten mit kleiner Pflanzfläche
Auf diesen Grabstätten ist die Bestattung einer Urne möglich. Der vorzeitige Erwerb auch mehrerer Grabrechte ist möglich (maximal 4), ebenso eine Reservierung. Die Ruhefrist beträgt 25 Jahre; Verlängerungen sind möglich. Die Bestimmungen von §14 gelten sinngemäß. Auf der Grabfläche von 1m x 1m kann eine Grabstele oder -platte gesetzt, sowie eine Bepflanzung angelegt werden. Grabrechtsinhaber sind für die Sauberkeit und Unkrautfreiheit der Grabfläche verantwortlich.
G) Sarggrabstätten mit kleiner Pflanzfläche
Auf diesen Grabstätten ist die Bestattung eines Sarges möglich. Der vorzeitige Erwerb auch mehrerer Grabrechte ist möglich (maximal 4), ebenso eine Reservierung. Für die zusätzliche Bestattung eines Kindersarges oder einer Urne gelten die Bestimmungen von §17. Auf einer Fläche von 1m x1m kann eine Grabstele oder -platte gesetzt, sowie eine Bepflanzung angelegt werden. Grabrechtsinhaber sind für die Sauberkeit und Unkrautfreiheit der Grabfläche verantwortlich. Die übrige Grabfläche wird durch den Friedhof gepflegt (Rasenschnitt). Die Lage von Grabstele oder -platte sowie der Bepflanzungsfläche richtet sich nach der Anlage des Grabfeldes und wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt. Die Ruhefrist beträgt 25 Jahre. Verlängerungen sind möglich. Die Bestimmungen von §14 gelten sinngemäß.
Die Änderung der Friedhofsatzung tritt in Kraft am 01.05.2012.









