Verschiedene Grabarten
Wahlgrabstellen
Der Grabplatz ist frei wählbar. Man kann auch Grabrechte für mehrere Plätze nebeneinander erwerben und sie nach der Ruhefrist verlängern lassen. Man darf imRahmen der Friedhofsordnung Grabmale aufstellen lassen und die Grabstelle bepflanzen und schmücken. Es ist aber auch möglich, die Grabstelle ganz ohne Grabstein oder Bepflanzung zu lassen. Zu den Pflichten gehört es, den Grabplatz sauber und unkrautfrei zu halten und evtl. Rasen zu mähen. Grabmale müssen fest stehen. Wer seine Grabstelle mit Kies abdeckt oder mit Natursteinen u.ä. eingrenzt, muss diese Materialien wieder entfernen, wenn die Grabrechte abgelaufen sind.
Reihengräber
Man hat das Recht ein Grabmal setzen zu lassen und das Grab im Rahmen der Friedhofsordnung zu schmücken und zu bepflanzen. Das muß man aber nicht tun. Zu den Pflichten gehört es, die Grabstelle sauber und unkrautfrei zu halten und gegebenenfalls Rasen zu mähen. Das Grabmal, muss stets fest stehen. Der Grabplatz ist nicht frei wählbar, sondern wird der Reihe nach angelegt. Reihengräber können nicht verlängert werden.
Grabstätten für Särge und für Urnen mit kleiner Pflanzfläche
Diese Grabflächen unterscheiden sich durch ihre Größe, und sie liegen auf bestimmten Flächen des Friedhofs. Auf ihnen kann ein stehendes oder liegendes Grabmal errichtet und eine kleine Fläche davor geschmückt und bepflanzt werden. Nur für diese kleine Fläche sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die übrige Fläche wird mit Rasen abgesät und durch den Friedhof gepflegt. Die Nutzungsrechte können verlängert werden.
Rasensteingräber
Man hat das Recht, eine Grabplatte legen zu lassen und kann das Urnengrab nach 25 Jahren verlängern. Eine Grabplatte kann dann in Rasenhöhe an diesem Platz eingelegt werden und der Friedhof sorgt durch regelmäßiges Mähen für Sauberkeit und einen guten Anblick. Blumen können an dem großen Gedenkstein an der Hecke niedergelegt werden. Der Vorteil: Niemand braucht mehr zu befürchten, dass dieser Grabplatz einmal ungepflegt und hässlich aussehen wird. Aber es gibt auch ein paar Eigenarten, die man beachten muss: Auf diesen Grabplätzen darf man leider keine Blumen, sei es in Vasen oder in Töpfen oder anderes ablegen. Wer es dennoch tut, erschwert dem Friedhofswart jedesmal die Arbeit, denn vor dem Mähen müssen die entsprechenden Plätze immer erst mühselig freigeräumt werden. Leider sind einige trotz persönlicher Ansprache und Erinnerung nicht davon abzubringen. Bei allem Verständnis für den Wunsch, einen Grabplatz zu schmücken, müssen wir leider sagen: wer ein Grab schmücken will, muss unbedingt eine andere Art von Grabplatz wählen. Der Friedhof wird die auf den Grabplatten abgestellten Vasen und Töpfe ganz entfernen müssen und für die Extraarbeit auch Rechnungen schicken. Pflichten gibt es keine.
Baumgräber
Der Friedhof Nusse hat eine Reihe sehr schöner alter Bäume in seinem Bestand, darunter eine mächtige Eiche und eine ebenso mächtige und genau so schöne Buche. Beide Bäume bieten nun im Schatten ihrer Kronen Platz für Urnengrabstellen. An die Stelle eines Grabsteins oder einer Grabplatte treten Namensschilder am Stamm dieser beiden Bäume, und an ihrem Fuß ist Raum für Blumen, die dort abgelegt werden können. Das Namensschild stellt der Friedhof, der auch für den Rasenschnitt und für einen sauberen Grabplatz sorgt.
Anonyme Grabstätte
Außer der Ruhezeit für die Urne gibt es gar keine Rechte und Pflichten
Was ist, wenn ich ein Grab aufheben lassen möchte?
Grabrechte erwirbt man immer für 25 Jahre. Genau so ist es mit den Pflichten. Je nach Grabart sind Rechte und Pflichten unterschiedlich:
So – und jetzt kommt´s:
Wer vor Ablauf der Ruhefrist eine Grabstelle aufhebt oder aufheben lässt, hat trotzdem bis zum Ende für eine saubere Grabstelle zu sorgen (unkrautfrei halten und Rasen mähen). Das gilt klarerweise nur für Reihengräber und Wahlgräber, denn die anderen Grabarten sind ja so gestaltet, dass es solche Pflichten gar nicht erst gibt. (Dafür darf man die auch nicht nach eigenem Wunsch gestalten.)
Der Friedhof kann auf Wunsch das Rasenmähen übernehmen – aber nicht kostenlos, denn das muss von Hand gemacht werden, weil die großen Maschinen nicht in kleine Ecken kommen. Bitte erkundigen Sie sich bei unserem Küster, Herrn Buck, wie teuer die Sache pro Jahr wird.
Allgemeines
Spenden verschönern den Friedhof
Trotz der existenzbedrohenden Finanznot, die seit längerer Zeit den Friedhof plagt, bemühen sich unser Küster und Friedhofswart, Herr Buck, und sein Mitarbeiter, Herr Voß, den Parkcharakter vor allem des Nusser Friedhofs zu erhalten und zu stärken. Unterstützt wurden sie dabei von Gemeindegliedern aus Nusse, die zwei Bänke und einen Pavillon gespendet haben. Wenn der Gemeindebrief erscheint, werden Ihnen diese Neuerwerbungen sicher schon zum Ausruhen und zum Betrachten und Besinnen zur Verfügung stehen. Herzlichen Dank für diese Unterstützung!
Die Wege zwischen den Gräbern
Wir hören immer wieder Klagen, dass die Wege zwischen den Gräbern nicht mehr wie früher vom Grün freigehalten werden. Das war eine Grundsatzenstscheidung, die der Kirchenvorstand treffen mußte. Arbeitszeit ist ein teurer Faktor bei der Friedhofsunterhaltung, und sie muß so sparsam wie möglich eingesetzt werden. Das gilt sowohl für die Wege zwischen den Gräbern als auch für die Beseitigung des Laubs im Herbst. Auch nach der Generalreinigung zum November bleibt immer noch Laub an den Bäumen, das nach und nach fällt. Dann kann leider nicht alle Woche eine große Laubbergung stattfinden; das wäre nicht mehr zu bezahlen. Es gäbe noch mehr Beispiele dieser Art. Gleichzeitig gibt es einen Rückgang der Bestattungszahlen, wodurch die Einnahmen sinken, mit der Folge, dass es an allen Ecken und Enden finanziell klemmt und kneift. Die Kirchengemeinde will trotzdem alles tun, dass sie nicht aus Finanznot den Friedhof schließen oder in andere Hände geben muß.
Prüfung der Grabsteine
Der Friedhof ist gesetzlich verpflichtet, jedes Jahr alle Grabsteine auf Standfestigkeit zu überprüfen. Macht er das nicht, dann tun das Angestellte der Berufsgenossenschaft mit einer speziellen Maschine und das wird teuer. Bei uns wird mit der flachen Hand, etwa mit 20 kg gegen den Grabstein gedrückt (die Berufsgenossenschaft verlangt eigentlich 50kg). Es wird nicht am Grabstein gerüttelt und auch nicht dagegen getreten.
Besteht so ein Grabstein die 20 kg-Prüfung nicht, wird ein Schild angeklebt. Die Grabrechtsinhaber sind dann verpflichtet, eine Fachfirma mit der Sicherung zu beauftragen. Das darf man weder selbst machen, noch darf es der Friedhof.
Wenn nach einer angemessen Zeit die Sache nicht in Ordnung ist, muss der Friedhof einen Fachbetrieb beauftragen und er wird die Kosten den Angehörigen in Rechnung stellen.
In einigen Fällen liegt die Sicherung des Grabsteins durch einen Fachbetrieb gerade mal ein Jahr zurück, und der Stein wackelt schon wieder. Jeder seriöse Steinmetzbetrieb wird das dann im Rahmen der Gewährleistung kostenlos abstellen. Wenn nicht – wehren Sie sich!
Weder die Kirchengemeinde als Träger noch die Friedhofsverwaltung haben sich diese Prüfung ausgedacht, sondern wurden vom Gesetzgeber dazu verpflichtet. Es nützt also nichts, den Aufkleber auf dem Grabstein einfach verschwinden zu lassen. Wir müssen ja doch wieder prüfen.
Deshalb unsere Bitte: Beachten Sie die Benachrichtigungen.
Vielen Dank









