für die Friedhöfe
der Ev.Luth. Kirchengemeinde Nusse-Behlendorf
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Nach Art.15, Abs.1, Buchstaben „f “ und „m“ der Verfassung der Nordelbischen Ev.Luth. Kirche i.V.m. §37 der Friedhofssatzung hat der Vorstand der Ev.Luth.Kirchengemeinde Nusse-Behlendorf am 18.01.2011 folgende Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 24.11.2007 mit Änderung vom 17.02.2009 beschlossen:
§1 Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in §5 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§2 Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden.
§3 Fälligkeit der Gebühren
1) Die Gebühren sind nach Erhalt des Gebührenbescheides innerhalb von 4 Wochen fällig.
2) Der Kirchenvorstand kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende
Sicherheit nicht geleistet ist.
3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
§4 Stundung und Erlaß von Gebühren
Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet, sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§5 Gebührentarif
I
A) Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
1) Reihengrabstätten |
Euro | |
| a) für Särge bis 1,20m für 25 Jahre | 525,00 | |
| b) für Särge über 1,20m oder Urnen für 25 Jahre | 870,00 | |
| 2) Wahlgrabstätten | ||
| für Särge oder Urnen je Grabbreite für 25 Jahre | 1.050,00 | |
| 3) Rasensteingräber für Urnen | ||
| Je Grabplatz 25 Jahre | 755,00 | |
| 4) Rasensteingräber für Särge | ||
| Je Grabplatz für 25 Jahre | 950,00 | |
| 5) Namenloses Urnengrab in einer Gemeinschaftsgrabstätte | ||
| Je Grabbreite für 25 Jahre | 755,00 | |
| 6) Urnengrabstätte mit kleiner Pflanzfläche | ||
| Je Grabbreite für 25 Jahre | 850,00 | |
| 7) Sarggrabstätte mit kleiner Pflanzfläche | ||
| Je Grabbreite für 25 Jahre | 900,00 |
B) Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Grabnutzungsgebühren berechnet. Ausgenommen von der Verlängerung sind die Grabrechte der Nummern 1) und 5).
C) Reservierungen für Wahlgrabstätten
Grabrechte für Wahlgrabstätten nach §5, I, 2)a) und b) können reserviert werden. Andere Grabstätten sind von der Reservierung ausgeschlossen. Die Reservierung ist für maximal 5 Jahre möglich. Pro Jahr und Grabbreite sind 20,00 € zu zahlen. Ein Rechtsanspruch auf Reservierung für eine bestimmte Grabstätte besteht nicht.
II Verwaltungsgebühren
| Euro | |
| 1) Ausstellung einer Graburkunde | 10,00 |
| 2) Überlassung der Friedhofsordnung | 5,00 |
| 2) Umschreibung einer Graburkunde auf den Namen anderer Berechtigter | 10,00 |
| 3) Ausstellung einer Urnenanforderung | 5,00 |
| 3) Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales oder einer Grabplatte: | 5,00 |
III Gebühren für die Bestattung
Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der Überflüssigen Erde, sowie Aufbringen von Mutterboden (Kompost) in Reihen- und Wahlgrabstätten:
| Euro | |
| 1) Särge bis 1,20 m | 216,00 |
| 2) Särge über 1,20 m | 432,00 |
| 3) Urnenbestattung | 135,00 |
IV Sonstige Bestattungsgebühren
| Euro | |
| Kosten für das Abräumen eines Grabsteins, soweit diese Arbeit durch den Friedhof selbst geleistet werden kann.(Sind für diese Arbeiten die Dienstleistungen Dritter in Anspruch zu nehmen, werden deren Kosten in Rechnung gestellt.) | 90,00 |
| Kosten für das Abräumen des Grabes, pro Stunde | 40,00 |
V Stellengräber
Für alte Stellengräber auf dem Friedhof Behlendorf, die unter die Regelung des §35 der Friedhofssatzung fallen, wird eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr von Euro 5.- pro Grabbreite erhoben.
VI Kapellennutzung
Nutzung der Friedhofskapelle: Euro 300.-
Die Gebühr wird nicht fällig, wenn die Bestattung auf den Friedhöfen Nusse oder Behlendorf erfolgt.
VII Gebühren für Ausgrabungen
1) Für die Ausgrabung einer Leiche: 5-fache Gebühr von III, 1) – 2)
2) Für die Ausgrabung einer Urne: 2-fache Gebühr von III, 3)
VIII Grabpflege und Erdarbeiten
Die Kosten für Anlage und Pflege, sowie für die Aufhebung von Grabstätten und die Ausführung von Erdarbeiten richten sich nach den jeweiligen ortsüblichen Preisen und Löhnen.
§6 Sonstige Gebühren
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Kirchenvorstand die zu entrichtenden Vergütungen von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§7 Sonstige Ermäßigungen
1) Bei einer Frau mit totgeborenem Kind bei gleichzeitiger Bestattung in einer Grabbreite ist die Betattung des Kindes von Gebühren frei.
2) Bei als Kleinstkinder verstorbenen Zwillingen bei gleichzeitiger Bestattunge in einer Grabbreite ist die Bestattung eines Kindes frei von Gebühren.
3) Werden Ehepaare gleichzeitig bestattet, ermäßigen sich die Gebühren für einen Ehepartner um 50% (davon ausgenommen sind die Grabnutzungsrechte).
§8 Schlußbestimmungen
1) Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.Februar 2011 in Kraft
2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die bisherige Friedhofsgebührenordnung außer Kraft.









