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für die Friedhöfe

der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Nusse-Behlendorf

 

Nach Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe m der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche hat der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Nusse-Behlendorf in der Sitzung am 30.10.2007 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündigt, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Vorschriften

§  1 Geltungsbereich und Friedhofszweck

§  2 Verwaltung des Friedhofes

§  3 Außerdienststellung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§  4 Öffnungszeiten

§  5 Verhalten auf dem Friedhof

§  6 Gewerbliche Arbeiten

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§  7 Anmeldung der Bestattung

§  8 Särge und Urnen

§  9 Ruhezeit

§ 10 Ausheben der Gräber

§ 11 Umbettungen und Ausgrabungen

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines

§ 13 Grabstättenarten

§ 14 Nutzungszeit

§ 15 Übertragung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

§ 16 Rückgabe von Nutzungsrechten

§ 17 Beisetzung von Urnen auf Reihengrabstätten, Wahlgrabstätten und Sarggrabstätten mit kleiner Pflanzfläche

§ 18 Registerführung

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 20 Wahlmöglichkeit

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 21 Zustimmungserfordernis

§ 22 Prüfung durch die Friedhofsverwaltung

§ 23 Fundamentierung und Befestigung

§ 24 Unterhaltung

§ 25 Entfernung

§ 26 Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmale

§ 27 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Grabfelder

VII. Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 28 Allgemeines

§ 29 Grabpflege, Grabschmuck

§ 30 Vernachlässigung

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 31 Benutzung der Leichenhallen

§ 32 Trauerfeiern

IX. Haftung und Gebühren

§ 33 Haftung

§ 34 Gebühren

X. Schlussvorschriften

§ 35 Übergangsregelung für alte Grabrechte

§ 36 Umwelt- und Naturschutz

§ 37 Inkrafttreten

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I. Allgemeine Vorschriften

 § 1

Geltungsbereich und Friedhofszweck

1) Diese Friedhofssatzung gilt für die von der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Nusse-Behlendorf getragenen Friedhöfe in Nusse und Behlendorf in ihrer jeweiligen Größe.

2) Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der Kirchengemeinde Nusse-Behlendorf hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Ferner werden bestattet Personen, die kurz vor ihrem Tode zwar außerhalb des Bereiches des Friedhofsträgers gelebt haben (z.B. in Alten- und Pflegeheimen), jedoch unmittelbar davor im Bereich des Friedhofsträgers wohnhaft waren.

3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 2

Verwaltung des Friedhofes

1) Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts.

2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den allgemeinen staatlichen Vorschriften.

3) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann der Kirchenvorstand einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.

4) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

§ 3

Außerdienststellung und Entwidmung

1) Der Friedhof, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem Grund in beschränktem Umfang außer Dienst gestellt und entwidmet werden.

2) Nach Anordnung der beschränkten Außerdienststellung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Bestattungen dürfen nur für eine näher festzusetzende Übergangszeit auf den Grabstätten vorgenommen werden, für die noch Nutzungsrechte bestehen. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig.

3) Nach Anordnung der Außerdienststellung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die Nutzungsberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung des Bestatteten. Der Umbettungstermin soll den Berechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden.

4) Das gleiche gilt, wenn aus zwingendem öffentlichen Interesse die Einziehung einzelner Grabstätten angeordnet wird.

5) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

6) Die Ersatzgrabstätte nach Absatz 3 und 4 ist auf Kosten des Verursachers in angemessener Weise anzulegen.

7) Die Außerdienststellung, Entwidmung und Einziehung sind amtlich bekanntzumachen. Bei Wahlgrabstätten ist außerdem der Nutzungsberechtigte schriftlich zu benachrichtigen, sofern seine Anschrift dem Friedhofsträger bekannt ist.

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II. Ordnungsvorschriften

 § 4

Öffnungszeiten

1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt sein.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes angemessen zu verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben richten, zu unterlassen.

2) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art – ausgenommen Kinderwagen, Roll-stühle, Handwa-

gen und die von den Gewerbetreibenden benötigten Fahrzeuge – zu befahren,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten,

auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern,

c) an Sonn- und Feiertagen Arbeiten durch Gewerbetreibende ausführen zu lassen,

d) in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,

e) Druckschriften zu verteilen

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, oder mitgebrachten Unrat

auf dem Friedhof zu entsorgen,

g) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu be- 

schädigen oder zu verunreinigen,

h) zu lärmen und zu spielen

i) Hunde unangeleint oder sonstige Tiere mitzubringen.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und seiner Ordnung vereinbar sind.

3) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung der

Friedhofsverwaltung.

4) Der Kirchenvorstand kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlas-

sen.

5) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

Der Kirchenvorstand kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.

§ 6

Gewerbliche Arbeiten

1) Bestatterinnen und Bestatter, Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch den Kirchenvorstand. Die Zulassung ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Gewerbetreibende den Nachweis seiner fachlichen Qualifikation erbringt.

(2) Antragstellerinnen und Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragstellerinnen und Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis nach § 19 Handwerksordnung und Antragstellerinnen und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre fachliche Qualifikation durch Vorlage des Berufsausweises für Friedhofsgärtner von der Landwirtschafskammer nachzuweisen. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, dem Kirchenvorstand den Fortfall der Voraussetzung für die Zulassung unverzüglich anzuzeigen.

(3) Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof kann der Kirchenvorstand auf die Vorlage der Nachweise nach Absatz 2 verzichten, wenn der Antragsteller über eine Zulassung für gewerbliche Arbeiten auf einem anderen kirchlichen Friedhof verfügt und diese Zulassung vorlegt.

(4) Die Gewerbetreibenden sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die jeweils geltende Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Dazu haben die Gewerbetreibenden dem Friedhofsträger den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.

6) Die Zulassung kann durch schriftlichen Bescheid des Kirchenvorstandes widerrufen werden, wenn der Gewerbetreibende trotz wiederholter Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen hat oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung entfallen sind.

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III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Anmeldung der Bestattung

1) Bestattungen sind unter Beibringung der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig anzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht, bzw. das Recht auf Bestattung nachzuweisen.

2) Der zuständige Pastor setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest.

§ 8

Särge und Urnen

1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Größere Särge sind der Friedhofsverwaltung rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen.

3) Für die Bestattung in zugänglichen, ausgemauerten Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

4) Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.

5) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.

§ 9

Ruhezeit

Die allgemeine Ruhezeit für alle Grabstätten beträgt 25 Jahre.

§ 10

Ausheben der Gräber

1) Die Gräber werden von Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt.

2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 11

Umbettung und Ausgrabungen

1) Die Ruhe der Toten soll grundsätzlich nicht gestört werden.

2) Bei Vorliegen eines berechtigten Grundes kann der Kirchenvorstand einem Umbettungsantrag zustimmen. Die staatlichen Vorschriften sind zu beachten. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte des gleichen Friedhofs sind stets unzulässig.

3) Antragsberechtigt bei Umbettungen aus Reihengrabstätten sind der Ehegatte und die Verwandten 1. Grades, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Kosten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung der dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat der Antragsteller zu tragen.

4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sollen vorher gehört werden.

5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

6) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt werden. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können sie auch in belegten Grabstätten beigesetzt werden.

7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.

8 ) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf behördlicher oder richterlicher Anordnung.

9) Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Bestattung einer Leiche und die anschließende umgehende Beisetzung der Urnen in derselben Grabstätte ist keine Umbettung.

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IV. Grabstätten

§ 12

Nutzungsrechte

A) Allgemeines

1) Die Grabstätte bleibt Eigentum der Kirchengemeinde. An ihr werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung verliehen.

2) Nutzungsrechte an einer Grabstätte werden im Todesfall verliehen. Die Verleihung von eingeschränkten Nutzungsrechten, sowie Reservierungen von Grabplätzen bei bestimmten Grabstättenarten regelt diese Friedhofsordnung.

3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten oder eingeschränkten Nutzungsrechten von Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

4) Nutzungsberechtigte haben jede Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

B) Eingeschränktes Nutzungsrecht

(1) Sind auf dem Friedhof genügend freie Grabstätten vorhanden, so kann ohne Vorliegen eines Todesfalles (vgl. § 12 Absatz 2) und nach Ablauf der Nutzungszeit nach § 14 (Erhaltung einer Grabstätte) ein eingeschränktes Nutzungsrecht an allen Grabstätten mit Ausnahme der Reihengrabstätten und der Namenlosen Urnengrabstätten in einem Gemeinschaftsgrab verliehen werden. Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung eines eingeschränkten Nutzungsrechts besteht nicht.

(2) Das eingeschränkte Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte unterliegt den Bestimmungen der Friedhofsatzung und der Friedhofsgebührensatzung in den jeweils geltenden Fassungen mit folgenden Sonderregelungen:

a) Das eingeschränkte Nutzungsrecht umfaßt nicht das Recht zur Bestattung von Leichen oder zur Beisetzung von Urnen, solange es nicht vorzeitig nach Buchstabe c endet und in ein uneingeschränktes Nutzungsrecht umgewandelt wird.

b) Das eingeschränkte Nutzungsrecht kann abweichend von § 14 für eine kürzere Nutzungszeit verliehen werden.

c) Das eingeschränkte Nutzungsrecht endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, an dem in der betreffenden Grabstätte eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt wird. In diesem Fall gelten ab dem Zeitpunkt der Belegung die Bestimmungen für ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten.

d) Für die Dauer des eingeschränkten Nutzungsrechts ist eine besondere Friedhofsgebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

e) Endet das eingeschränkte Nutzungsrecht vorzeitig nach Buchstabe c, so ist die entrichtete Gebühr für das eingeschränkte Nutzungsrecht, soweit sie auf den Zeitraum nach der vorzeitigen Beendigung des Nutzungsrechts entfällt, auf die zu zahlende Friedhofsgebühr anzurechnen, die ab dem Zeitpunkt der Belegung der Grabstätte zu entrichten ist. Davon abgesehen ist eine Rückerstattung von Gebühren für eingeschränkte Nutzungsrechte nicht möglich.

f) Das eingeschränkte Nutzungsrecht umfasst die Gestaltung der Grabfläche, sowie die Aufstellung eines Grabmales. Dabei sind die Bestimmungen dieser Friedhofsordnung zu beachten.

§ 13

Grabstätten

I) Allgemeines

1) Die Grabstättten werden angelegt als

a) Wahlgrabstätten

b) Reihengrabstätten

c) Namenlose Urnengrabstätten

d) Rasensteingrabstätten für Urnen

e) Rasensteingrabstätten für Särge

f) Urnengrabstätten mit kleiner Pflanzfläche

g) Sarggrabstätten mit kleiner Pflanzfläche

2) Die Grabstätten haben mindestens folgende Größe:

a) Grabstätten für Erdbestattungen bei Sarglänge bis zu 120 cm,

   Länge:  1,40 m          Breite:  0,80 m

   Bei Sarglänge über 120 cm,

   Länge:  2,30 m          Breite:  1,10 m

b) Urnengrabstätten in Wahl oder Reihengrablage

   Länge:  2,30 m          Breite:  1,10 m

c) Rasensteingrabstätten für Urnen

   Länge: 0,50m    Breite: 0,50m

d) Rasensteingrabstätten für Särge

   Länge: 2,30m    Breite: 1,10m

e) Urnengrabstätten mit kleiner Pflanzfläche

   Länge:  1,10m               Breite: 1,10m

f) Sarggrabstätten mit kleiner Pflanzfläche

   Länge: 2,30m     Breite: 1,10m

Im übrigen ist der Geltungsplan für den Friedhof maßgebend.

II) Grabstättenarten

A) Reihengrabstätten

1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werde. Ein eingeschränktes Nutzungsrech kann nicht erworben und auch nicht verlängert werden.

2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. In Ausnahmefällen kann ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm zusätzlich beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit dadurch nicht überschritten wird.

3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird 6 Monate vor Ablauf der Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

B) Wahlgrabstätten

1) Wahlgrabstätten werden als frei wählbare Grabstätten mit einer oder mehreren Grabbreiten vergeben.

2) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde verliehen. Die Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ausgehändigt. Der vorzeitige Erwerb von Nutzungsrechten ist möglich, ebenso eine Reservierung.

Näheres regelt die Friedhofsgebührenordnung.

3) In jeder Grabbreite darf nur eine Leiche bestattet werden. In Ausnahmefällen kann ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm zusätzlich beigesetzt werden.

4) In einer Wahlgrabstätte dürfen der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:

a) der Ehegatte

b) die Kinder

c) die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter

d) die Eltern

e) die Geschwister

f) die Ehegatten der unter b), c) und e) genannten Personen.

5) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung des Nutzungesberechtigten sowie der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

C) Anonyme Grabstätten

Bestattungen auf dem anonymen Grabfeld finden ohne Beisein von Angehörigen statt. Eine Bepflanzung der Fläche ist nicht möglich, auch nicht die Errichtung eines Grabmales. Informationen über die genaue Lage einer einzelnen Urne sind nicht öffentlich zugänglich. Die Ruhefrist beträgt 25 Jahre.

D) Rasensteingrabstätten für Urnen

Grabrechte für Urnenrasensteingrabstätten werden für je eine Urne pro Platz erworben. Der vorzeitige Erwerb auch mehrerer Grabrechte ist möglich (maximal 4), nicht aber eine Reservierung. Pro Grabstätte kann eine ebenerdige Grabplatte mit einer Maximalgröße von 40X40 cm gesetzt werden. Ein Schmücken oder Bepflanzen des Grabes ist ausgeschlossen. Die Pflege dieser Grabstellen (Rasenschnitt) übernimmt der Friedhof. Die Ruhefrist beträgt 25 Jahre. Verlängerungen sind möglich. Die Bestimmungen von §14 gelten sinngemäß.

E) Rasensteingrabstätten für Särge

Grabrechte für Sargrasensteingrabstätten werden für je einen Sarg pro Platz erworben. Der vorzeitige Erwerb auch mehrerer Grabrechte ist möglich (maximal 4), nicht aber eine Reservierung. Pro Grabstätte kann eine ebenerdige Grabplatte mit einer Maximalgröße von 40X40 cm gesetzt werden. Ein Schmücken oder Bepflanzen des Grabes ist ausgeschlossen. Die Pflege dieser Grabstellen (Rasenschnitt) übernimmt der Friedhof) Die Ruhefrist beträgt 25 Jahre. Verlängerungen sind möglich. Die Bestimmungen von §14 gelten sinngemäß.

F) Urnengrabstätten mit kleiner Pflanzfläche

Auf diesen Grabstätten ist die Bestattung einer Urne möglich. Der vorzeitige Erwerb auch mehrerer Grabrechte ist möglich (maximal 4), nicht aber eine Reservierung. Die Ruhefrist beträgt 25 Jahre; Verlängerungen sind möglich.  Die Bestimmungen von §14 gelten sinngemäß. Auf der Grabfläche von 1m x 1m kann eine Grabstele oder -platte gesetzt, sowie eine Bepflanzung angelegt werden. Grabrechtsinhaber sind für die Sauberkeit und Unkrautfreiheit der Grabfläche verantwortlich.

G) Sarggrabstätten mit kleiner Pflanzfläche

Auf diesen Grabstätten ist die Bestattung eines Sarges möglich. Der vorzeitige Erwerb auch mehrerer Grabrechte ist möglich (maximal 4), nicht aber eine Reservierung. Für die zusätzliche Bestattung eines Kindersarges oder einer Urne gelten die Bestimmungen von §17. Auf einer Fläche  von 1m x1m  kann eine Grabstele oder -platte gesetzt, sowie eine Bepflanzung angelegt werden. Grabrechtsinhaber sind für die Sauberkeit und Unkrautfreiheit der Grabfläche verantwortlich. Die übrige Grabfläche wird durch den Friedhof gepflegt (Rasenschnitt).  Die Lage von Grabstele oder -platte sowie der Bepflanzungsfläche richtet sich nach der Anlage des Grabfeldes und wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt. Die Ruhefrist beträgt 25 Jahre. Verlängerungen sind möglich. Die Bestimmungen von §14 gelten sinngemäß.

§ 14

Nutzungszeit

1) Die Nutzungszeit aller Grabstätten beträgt 25 Jahre, beginnend mit dem Tage der Zuweisung. Das Nutzungsrecht bei dafür vorgesehenen Grabstätten kann auf Antrag nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr verlängert oder wiedererworben werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert oder wiedererworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit.

2) Der Nutzungsberechtigte hat selbst für eine rechtzeitige Verlängerung oder einen rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. Der Ablauf der Nutzungszeit wird 6 Monate vorher durch einen Hinweis auf der Grabstätte bekanntgemacht.

3) Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern, und zwar für alle Grabbreiten der Grabstätte. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung.

§ 15

Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten

(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten und mit vergleichbaren Rechten ausgestatter anderer Grabstätten kann zu Lebzeiten der Nutzungsberechtigten auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 13, II) B) Abs. 4 übertragen werden. Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung des Kirchenvorstandes.

(2) Stirbt die oder der Nutzungsberechtigte, so geht das Nutzungsrecht auf eine Angehörige oder  einen Angehörigen nach § 13, II) B) Abs. 4 mit deren oder dessen Zustimmung über. Der Vorrang einer Person vor einer anderen bestimmt sich nach der in § 13, II) B) Abs. 4 genannten Reihenfolge mit der Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen Personengruppen die ältere Person Vorrang hat.

(3) Die Rechtsnachfolge nach Abs. 2 können die Nutzungsberechtigten dadurch ändern, dass sie das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall ihres Ablebens einer Person nach § 13, II) B) Abs. 4 oder – mit Zustimmung des Kirchenvorstandes – einer anderen Person durch Vertrag übertragen. Eine Ausfertigung des Vertrages ist der Friedhofsverwaltung unverzüglich einzureichen.

(4) Die oder der neue Berechtigte hat innerhalb von 6 Monaten nach der Übertragung bzw. dem Rechtsübergang die Umschreibung auf ihren bzw. seinen Namen zu beantragen. Die Umschreibung kann versagt werden, wenn die Übertragung bzw. der Rechtsübergang nicht hinreichend urkundlich nachgewiesen ist.

(5) Die Übertragung bzw. der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der Umschreibung durch die Friedhofsverwaltung.

(6) Angehörigen der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und deren Pflege nicht verwehrt werden. Die Gestaltung der Grabstätte steht ihnen jedoch nicht zu.

 § 16

Rückgabe von Nutzungsrechten

1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Ebenso ist eine Rücknahme der Reservierung möglich. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

2) Bei Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten oder Reservierungen besteht kein Rechtsanspruch auf Er­stattung der entsprechenden Gebühren.

§ 17

Beisetzung von Urnen auf Reihengrabstätten, Wahlgrabstätten und Sarggrabstätten mit kleiner Pflanzfläche

1) soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für die Beisetzung von Urnen ((Urnengrabstätten)) die Vorschriften für die genannten Grabstätten entsprechend.

2) In belegten Wahl- und Reihengrabstätten können gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr bis zu 4 Urnen beigesetzt werden; in Reihengräbern jedoch nur in den ersten fünf Jahren nach der ersten Beisetzung.

§ 18

Registerführung

Die Friedhofsverwaltung führt einen Gesamtplan, einen Lageplan, ein topographisches Grabregister (2-fach), ein chronologisches Bestattungs-Register der Bestatteten sowie ein Inventarverzeichnis.

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V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist- unbeschadet der Anforderungen der § 28 und § 30 so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, die Würde des kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt sowie das christliche Empfinden nicht verletzt werden.

§ 20

Wahlmöglichkeiten

1) In den durch § 12 gesetzten Grenzen bestehen folgende Wahlmöglichkeit für eine Grabstätte:

a) Wahlgrabstätten,

b) Reihengrabstätten,

c) Namenlosen Urnengrabstätten

d) Rasensteingrabstätten für Urnen

e) Rasensteingrabstätten für Särge

f) Urnengrabstätte mit kleiner Pflanzfläche

g) Sarggrabstätte mit kleiner Planzfläche

2) Die Friedhofsbenutzer sind umfassend über die Wahlmöglichkeit zu unterrichten.

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VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 21

Zustimmungserfordernis

1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals zu beantragen. Der Antrag ist durch den Nutzungsberechtigten oder seinen Bevollmächtigten zu stellen.

2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:

a) Grabmalentwurf mit Grundriss, Seitenansicht und Rückansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung sowie der Fundamentierung.

b) Wortlaut der Inschrift, Platzierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Form und der Anordnung des Materials sowie seiner Bearbeitung, 2-3 Buchstaben in Originalgröße (Maßstab 1:1).

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

3) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen, Einfriedigungen (Steineinfassungen), Bänke und provisorische Tafeln bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb von 2 Jahren nach der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 22

Prüfung durch die Friedhofsverwaltung

1) Das Grabmal und der genehmigte Antrag sind der Friedhofsverwaltung bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorzuweisen.

2) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig , kann die Friedhofsverwaltung die Errichtung des Grabmals verweigern oder dem Nutzungsberechtigten eine angemessenen Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals setzen. Bei bereits errichteten Grabmalen kann der Kirchenvorstand nach ergebnislosem Ablauf der Frist die Abänderung oder Beseitigung des Grabmals auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen.

§ 23

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Als allgemein anerkannte Regeln des Handwerks gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 24

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist die bzw. der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Mängel haben die Verantwortlichen unverzüglich durch einen zugelassenen Gewerbetreibenden beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung das Grabmal oder die bauliche  Anlage auf Kosten der Verantwortlichen instandsetzen oder beseitigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhalten die Verantwortlichen vorher eine Aufforderung. Sind sie  nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so sind sie  hierauf durch ein Schild auf der Grabstätte oder durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.

(3) Bei unmittelbarer Gefahr ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an die Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Die Verantwortlichen erhalten danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. Die entstehenden Kosten haben die Verantwortlichen zu tragen.

§ 25

Entfernung

1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 26 handelt. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung.

Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, kann der Nutzungsberechtigte zur Übernahme der Kosten herangezogen werden.

§ 26

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, sind in einer Liste zu erfassen. Die Liste in in angemessenen Zeitabstand zu aktualisieren. Die erfassten Grabmale unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers.

§ 27

Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Grabfelder

1) Das Grabmal muss in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild einfügt.

2) Für das Grabmal dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen und Bronze in handwerklicher Ausführung verwendet werden.

3) Für die Gestaltung und Bearbeitung gilt folgendes:

a) Das Grabmal muss allseits werkgerecht und gleichwertig entwickelt und bearbeitet sein. Feinschliff bis Korn 600 ist möglich

b) Flächen dürfen keine Umrandung haben, die den Anforderung handwerksgerechter Arbeit widersprechen.

d) Nicht zugelassen sind insbesondere Materialien wie Kunststein, Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Aluminium, Edelstahl oder Imitationen aus Ersatzstoffen.

4) Nach Maßgabe des Gestaltungsplans sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabstätte. Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabbreite zusätzlich ein liegendes gesetzt werden. Es muss dem vorhandenen in Material, Schrift und Bearbeitung entsprechen.

Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 100 cm Höhe 12 cm, über 100 cm Höhe 16 cm.

Liegende Grabmale müssen mindestens 12 cm stark sein und dürfen nur mit der zur Abwässerung nötigen Neigung auf die Grabstätte gelegt werden. Das sind in der Regel bis zu 10 %.

Auf Rasensteingrabstätten dürfen Grabmale nur waagerecht liegend in direktem Abschluss mit dem Erdreich angebracht werden. Ihr Dicke muss mindestens 12 cm betragen. Ihre Aussenabmessungen dürfen eine Fläche von 40x40cm nicht überschreiten und und aus Sicherheitsgründen auch nicht wesent­lich unterschreiten. Innerhalb dieser Maße sind verschiedene Formen zulässig.

5) Auf Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen sind die Ansichtsflächen bei stehenden Grabmalen bis zu folgenden Größe zulässig:

a) auf Reihengrabstätten  0,30 – 0,40 qm (in Stelenform)

b) auf einstelligen Wahlgrabstätten

   bei einer äußersten Breite von 50 cm   0,40 – 0,60 qm

c) auf mehrstelligen Wahlgrabstätten      0,50 – 0,90 qm

d) auf Wahlgrabstätten ab 3 m Breite und in besonderer Lage

   zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit

   besonders festzulegenden Abmessungen.

e) für Urnen- und Sarggrabstätten mit kleiner Pflanzfläche gelten die Bestimmung von

    §27, 5), a) und b) entsprechend.

6) Soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist, können Ausnahmen von diesen Vorschriften, insbesondere für Grabmale von besonderer künstlerischer oder handwerklicher Ausführung zugelassen werden. Für Grabmale in besonderer Lage kann der Kirchenvorstand zusätzlich Anforderung an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

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VII. Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 28

Allgemeines

1) Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöpfung und christliche Verantwortung für die Umwelt zeigen sollen.

2) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind bei Reihengrabstätten die Angehörigen, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verpflichtet. Sie können entweder die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder einen zugelassenen Friedhosfgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.

3) Die Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein.

4) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigen. Ihre Größe darf die Außenmaße der Grabstätte nicht überschreiten. Hecken sind auf eine Höhe von maximal 50cm zu begrenzen. 

Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder die Bestattung behindernde Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

5) Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung.

6) Ist bei einer Bestattung die Nutzungszeit zu verlängern und ist kein Nutzungsberechtigter vorhanden oder kein Angehöriger zu Übernahme des Nutzungsrechts bereit, so kann die Friedhofsverwaltung die Erstattung der Kosten für die Anlegung und Unterhaltung einer Rasengrabanlage bis zum Ablauf der Nutzungszeit von demjenigen verlangen, der die Bestattung veranlasst hat. Die Kostenerstattung nach Satz 1 entfällt, soweit die Grabpflege durch einen Dritten sichergestellt ist.

7) Die Pflege der Gräber, für die beim Kirchenvorstand Pflegelegate abgeschlossen worden sind, obliegt der Friedhofsverwaltung. Sie kann die Pflege dieser Gräber auch einem zugelassenen Gärtner übertragen.

§ 29

Grabpflege, Grabschmuck

1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht gestattet.

2) Die Verwendung von Kunststoffen, insbesondere von Kunststoffkranzunterlagen, Kunststoffgebinden, Kunststoffgesteckunterlagen, Kunststoffblumen, Kunststoffpflanzen, Pflanzenanzuchtbehältern aus Kunststoff, Kunststoffbändern, Kunststoffkranzschleifen usw. auf dem Friedhof als Grabschmuck oder zu Trauerfeiern ist nicht gestattet. Dies gilt auch für Einfassungen aus Kunststoff an oder auf Grabstätten.

3) Einfassungen und Abdeckungen der Grabstätten aus Kunststein, Beton, Kunststoff, Holz, Ziegelmaterial, Aluminium, Edelstahl oder Zäunen aus Draht sind aus Gründen der Friedhofsgestaltung und der Entsorgung von Altmaterialien nicht zulässig. Dies gilt besonders für Abdeckungen oder Versiegelungen der Oberfläche mit den genannten Stoffen, sowie Terrazzo, Teerpappe, Kunstofffolien oder anderen Materialien mit vergleichbarer Wirkung. Einfassungen dürfen grundsätzlich die Außenmaße der Grabstelle nicht überschreiten.

4) Kiesel als Abdeckung müssen naturbelassen bleiben und sollen von unauffälliger Farbe sein. Ihre Größe darf ca 3 cm im Durchmesser nicht überschreiten.

5) Der Friedhof übernimmt keine Haftung für Beschädigungen an Grabumrandungen, die durch allgemeine Friedhofspflege insbesondere durch den Einsatz von Maschinen entstehen.

6) Die Grabnutzungsberechtigten sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Kieselabdeckungen auf der Grabfläche liegenbleiben und nicht auf Wege und andere öffentliche Flächen geraten. Personen- oder Sachschäden, die durch solche Kiesel entstehen, gehen zu Lasten der Nutzungsberechtigten.

7) Muss bei der Belegung eines Grabes oder anderen notwendigen Friedhofsarbeiten eine Umrandung oder Abdeckung entfernt werden, so besteht kein Anspruch auf Wiederherstellung des alten Zustands oder Aufbewahrung der Materialien durch den Friedhof.Entsorgungskosten bei Belegung, Auflösung oder sonstigen notwendigen Arbeiten an der Grabstelle in vollem Umfang zu Lasten der Grabnutzungsberechtigten. Näheres regelt die Friedhofsgebührensatzung.

8 ) Wird ein Grab mit erlaubtem Material eingefasst oder abgedeckt, so gehen die Mehrkosten für den erhöhten Arbeitsaufwand und die Entsorgungskosten bei Belegung, Auflösung oder sonstigen notwendigen Arbeiten an der Grabstelle in vollem Umfang zu Lasten der Grabnutzungsberechtigten. Näheres regelt die Friedhofsgebührensatzung.

§ 30

Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so sind die Verantwortlichen zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und begrünt werden. Bei Wahlgrabstätten kann  die Friedhofsverwaltung statt dessen die Grabstätten auf Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen.

(2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts sind die Nutzungsberechtigten noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; sind sie nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung sowie ein erneuter, auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Die Verantwortlichen sind in den Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die sie treffenden Rechtsfolgen der Absätze 1 und 3 aufmerksam zu machen. In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Kirchengemeinde fallen.

(3) Nach Entziehung von Nutzungsrechten nach Absatz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in Reihengrabstätten umgebettet werden.

(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet.

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VII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 31

Benutzung der Leichenhallen

1) Die Leichenhallen dienen zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung, jedoch nicht länger als 96 Stunden gerechnet vom Zeitpunkt des Ablebens. Bei einer zeitlichen Verzögerung der Bestattung ist aus hygienischen Gründen für eine Aufbahrung in einer gekühlten Einrichtung durch die Angehörigen Sorge zu tragen. Das Betreten der Leichenhallen ist nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung gestattet.

2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.

3) Die Särge, in denne an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, werden nach Möglichkeit in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt. Der Zutritt Unbefugter zu diesem Raum sowie das Öffnen des Sarges bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 32

Trauerfeiern

1) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen.

2) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

3) Für den Trauergottesdienst steht die Friedhofskapelle in Nusse und die Kirche Behlendorf zur Verfügung. Sollte die Kapelle für die Trauergemeinde zu klein sein, kann der Trauergottesdienst in Abstimmung mit den zuständigen Pastoren in der Kirche stattfinden.

4) Die Kirchengemeinde Nusse-Behlendorf gewährt die Friedhofskapelle auch für nichtkirchliche Trauerfeiern. Diese Nutzung setzt voraus:

- Form und Inhalt der Trauerfeier dürfen den christlichen Glauben nicht verunglimpfen oder verletzen.

- Der Altarbereich ist von der Nutzung ausgeschlossen.

-Die Kirchengemeinde übt das Hausrecht aus und behält sich vor, Personen, die diese Bedingungen nicht einhalten, von der Nutzung auszuschließen.

- Redner und andere Gestalter der Bestattung müssen der Kirchengemeinde rechzeitig zur Kenntnis gebracht werden.

Unberührt hiervon bleibt die Möglichkeit, in den vorgesehenen Gottesdiensträumen einen Trauergottesdienstes für kirchliche Angehörige im Anschluss an die Beisetzung nicht-kirchlicher Verstorbener zu halten.

5) Die Aufstellung des Sarges in einem Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene eine anzeigepflichtige Krankheit gehabt hat oder der Zustand der Leiche dies nicht zulässt.

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IX. Haftung und Gebühren

§ 33

Haftung

1) Der Nutzungsberechtigte haftet für alle Schäden, die durch von ihm errichtete Grabmale, Einfriedigungen und sonstige Anlagen entstehen. Die Ersatzpflicht tritt jedoch nicht ein, wenn er nachweisen kann, dass er zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.

2) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.

§ 34

Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.

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X. Schlussbestimmungen

§ 35

Übergangsregelung für alte Grabnutzungsrechte

Da die Voraussetzungen für in früheren Zeiten unbefristet oder auf Friedhofsdauer verliehene Grabnutzungsrechte nicht mehr bestehen, unterliegen diese Grabnutzungsrechte den Bestimmungen dieser Satzung mit der Maßgabe, dass sie ab Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung als eingeschränkte Nutzungsrechte nach § 12b gelten. Für diese Grabstätten wird eine in der Friedhofsgebührensatzung festgelegte Gebühr erhoben. Mit der ersten Bestattung auf der betreffenden Grabstätte erlischt das eingeschränkte Nutzungsrecht an allen dieser Grabstätte zugehörigen Grabbreiten.

§ 36

Umwelt und Naturschutz

Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf dem Friedhof Rechnung zu tragen.

§ 37

Inkrafttreten

Diese Friedhofssatzung tritt nach ortsüblicher, öffentlicher Bekanntmachung am 01.03.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom  01.01.2008 außer Kraft.

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Ev. – Luth. Kirchengemeinde  Nusse-Behlendorf