für die Kinderkrippen
der ev. luth. Kirchengemeinde Nusse-Behlendorf
Nach Artikel 15 Abs.l Buchst. m) der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth.Kirche in Verbindung mit § 11 der Kinderkrippensatzung der ev. luth. Kirchengemeinde Nusse-Behlendorf vom 20.07.2010 hat der Kirchenvorstand der ev. luth. KirchengemeindeNusse-Behlendorf in der Sitzung am 21.06.2011 folgende Änderung der nachstehenden Kinderkrippengebührensatzung vom 18.01.2011 beschlossen:
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§ 1 - Allgemeines
(1) Für die Inanspruchnahme evangelischer Kinderkrippe werden nach § 25 Abs. 1 und Abs. 3 KiTaG zur teilweisen Deckung der Kosten Benutzungsgebühren erhoben.
(2) Der Träger der Kinderkrippe oder eine von ihm beauftragte Stelle darf zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Gebührensatzung die notwendigen Daten der Kinder und ihrer Erziehungsberechtigten erheben, verarbeiten und nutzen.
(3) Die Aufnahme und Betreuung von Kindern wird durch die Kinderkrippensatzung geregelt.
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§ 2 - Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Mit dem Tag der Aufnahme des Kindes in die Kinderkrippe entsteht die Gebührenpflicht.
(2) Bei der Aufnahme eines Kindes bis zum 15. eines Monats ist die volle Monatsgebühr zu zahlen, bei der Aufnahme nach dem 15. eines Monats die halbe Monatsgebühr. Die Gebühren sind monatlich im Voraus, spätestens bis zum 15. eines jeden Monats in eine Summe zu entrichten.
(3) Aus Termin- und Kostengründen werden die Gebühren monatlich im Lastschriftverfahren eingezogen.
(4) Bei Überschreitung der Abholzeiten in den Einrichtungen wird ein Ausgleich für die entstandenen Personalkosten in Höhe von 15,00 € pro angefangene halbe Stunde erhoben.
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§ 3 – Höhe der Gebühren
(1) Die Gebühr wird gem. § 10 der Kinderkrippensatzung für das gesamte Kalenderjahr errechnet und ist in zwölf Teilbeträgen zu entrichten.
(2) Der monatliche Teilbetrag beträgt für Kinder im Alter von 8 Wochen bis zum vollendeten 3 .Lebensjahr bzw. bis zum Ende des Betreuungsjahres in dem das Kind 3 Jahre alt geworden ist für folgende Betreuungszeit:
7:30 Uhr bis 15:00 Uhr 280,00 € (Krippe Duvensee)
7:00 Uhr bis 15:00 Uhr 320,00 € (Krippe Koberg)
7:00 Uhr bis 17.00 Uhr 350,00 € (Krippe Koberg und Nusse)
zuzüglich einem von der Kinderkrippenleitung festgelegten Betrag für die von dem Krippenpersonal zubereiteten und gereichten Mahlzeiten.
(3) Die Ermäßigung des Regelbeitrages ist im Rahmen der geltenden Förderungsrichtlinien des Kreises Herzogtum Lauenburg für Kinderkrippeneinrichtungen möglich. Die Richtlinien sind bei der Kinderkrippenleitung erhältlich .
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§ 4 – Ende der Gebührenpflicht
(1) Da der Elternbeitrag eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Kinderkrippe darstellt, ist er auch während der Ferien, bei vorübergehender Schließung und bei längeren Fehlzeiten zu zahlen.
(2) Die Gebührenpflicht endet auf ordentliche, schriftliche Kündigung gemäß § 6 Abs. 1 und 2 der Kinderkrippensatzung mit Ablauf der Kündigungsfrist. Für die zu berücksichtigenden Kündigungsfristen wird auf § 6 der Kinderkrippensatzung verwiesen.
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§ 5 - Gebührenschuldner
Die Erziehungsberechtigten oder die Personen, auf deren Antrag das Kind in die Kinderkrippe aufgenommen worden ist, sind zur Zahlung der Gebühren verpflichtet. Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
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§6 - Inkrafttreten
Diese Kinderkrippengebührensatzung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die vorstehende Kinderkrippengebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des Kirchenkreisvorstandes des Kirchenkreises Lübeck kirchenaufsichtlich genehmigt.
Ev. – luth. Kirchengemeinde Nusse, den 14.07.2011
Nusse-Behlendorf Der Kirchenvorstand
Die Kinderkrippengebührensatzung tritt in Kraft am 01.08.2011.









