für die Kinderkrippen
der ev. – luth. Kirchengemeinde Nusse-Behlendorf
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Nach Artikel 15 Abs. 1 Buchst. m) der Verfassung der Nordelbischen Ev.- Luth. Kirche hat der Kirchenvorstand der Ev.- Luth. Kirchengemeinde Nusse-Behlendorf in der Sitzung am 18.01.2011 folgende Änderung der nachstehenden Kinderkrippensatzung vom 20.07.2010 beschlossen:
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Präambel
Die ev.- luth. Kinderkrippen sind sozialpädagogische Einrichtungen mit einem eigenen Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsauftrag, der in kirchlicher Verantwortung selbständig wahrgenommen wird.
Die Kinderkrippenarbeit hat Teil am Auftrag der Kirche, das Evangelium von Jesus Christus in Wort und Tat zu bezeugen. Sie ist Dienst der Nordelbischen Ev.- Luth. Kirche an Eltern und Kindern, unabhängig vom religiösen Bekenntnis und von der Nationalität der Familien.
Zur Erfüllung des familienunterstützenden Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrages ist die Zusammenarbeit zwischen der Mitarbeiterschaft und den Eltern erforderlich. Eltern im Sinne dieser Satzung sind auch alleinerziehende Elternteile, verwandte Personen in deren Haushalt das Kind lebt und die das Sorgerecht ausüben, sowie sorgeberechtigte Pflegeeltern. Die Eltern wirken an wichtigen Entscheidungen der Kinderkrippe mit.
Inhaltsübersicht
§ 1: Geltungsbereich und Rechtsform
§ 2: Anzuwendende Vorschriften
§ 3: Angebot der Kindertagesstätten
§ 4: Öffnungszeiten, Ferienregelung, Sonderdienste
§ 5: Aufnahme
§ 6: Abmeldung und Kündigung
§ 7: Regelung für den Besuch der Einrichtung
§ 8: Gesundheitsvorsorge
§ 9: Versicherungen
§ 10: Mitwirkung der Erziehungsberechtigten
§ 11: Gebühren
§ 12: Inkrafttreten
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§ 1
Geltungsbereich und Rechtsform
(1) Diese Kinderkrippensatzung gilt für die Kinderkrippen der Ev.- Luth. Kirchengemeinde Nusse-Behlendorf.
(2) Die Kinderkrippen sind unselbständige Anstalten des öffentlichen Rechts.
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§ 2
Anzuwendende Vorschriften
Die Arbeit der Kinderkrippen geschieht nach Maßgabe dieser Kinderkrippensatzung auf der Grundlage der nachstehenden Rechtsvorschriften
- Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder und Jugendhilfegesetz – KJHG) vom 26. Juni 1990 (BGBl. S. 1163), in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1996 (BGBl. I S.477), zuletzt geändert am 29. Mai 1998 durch das zweite Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
- Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen Kindertagesstättengesetz – KiTaG) (GVOBl. Schl.-H. vom 19.12.1991, S. 651, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2005, GVOBl. Schl. –H. S. 561),
- Mindestverordnung für die Einrichtung und den Betrieb von Kindertageseinrichtungen (Landesverordnung für Kindertageseinrichtungen – KiTaVO) vom 13. November 1992 (GVOBl. Schl-H. S. 500), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. September 1999 (GVOBl. Schl-H. S. 268)
- die für die Kindertagesstättenarbeit in der Nordelbischen Ev.- Luth. Kirche maßgebenden Vorschriften (Verfassung der NEK, Kirchengesetze, Richtlinien und Tarifverträge) in der jeweils gültigen Fassung.
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§ 3
Angebot der Kinderkrippen
Die Kinderkrippen nehmen in der Regel Kinder im Alter von 8 Wochen bis zum vollendeten dritten Lebensjahr bzw. bis zum Ende des Betreuungsjahres in dem das Kind 3 Jahre alt geworden ist auf. Das Aufnahmeverfahren richtet sich nach § 5.
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§ 4
Öffnungszeiten, Ferienregelung, Sonderdienste
(1) Die Kinderkrippen sind je nach Einrichtung von Montag bis Freitag von 7.00 / 7.30 Uhr bis 15.00 / 17.00 Uhr geöffnet.
(2) Während der Ferien für die Allgemeinbildenden Schulen in Schleswig-Holstein bleiben die Kinderkrippen für vier Wochen geschlossen, davon mindestens 3 Wochen in den Sommerferien. Sie können eine Woche in den Frühjahrs- oder Herbstferien geschlossen werden. Ferner schließen die Kinderkrippen zwischen Weihnachten und Neujahr.
Die Schließungszeiten werden vom Träger festgelegt und frühzeitig bekannt gegeben.
(3) Die pädagogischen Mitarbeiter/innen nehmen jährlich bis zu 5 Arbeitstage an Fortbildungsmaßnahmen gem. § 19 Abs. 1 und 2 KiTaG teil. Der Träger ist verpflichtet, die pädagogischen Kräfte in angemessenem Umfang, soweit es die dienstlichen Belange zulassen, dafür freizustellen. Der Träger behält sich während dieser Tage eine Schließung der Einrichtung vor.
(4) Werden die Kinderkrippen auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen vorübergehend geschlossen oder in seinem Betrieb eingeschränkt, besteht kein Anspruch auf Aufnahme des Kindes in eine andere Gruppe oder Notgruppe oder auf Schadenersatz. Eine Erstattung der Gebühr aus diesen Gründen erfolgt nicht.
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§ 5
Aufnahme
(1) Die Aufnahme des Kindes erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten bei der Kinderkrippenleitung in der Regel zu Beginn des Betreuungsjahres. Das Betreuungsjahr beginnt jeweils am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. Während des laufenden Betreuungsjahres können Kinder nur aufgenommen werden, wenn Plätze zur Verfügung stehen.
(2) Die Aufnahme von Kindern ist durch die Zahl der verfügbaren Plätze begrenzt. In besonderen Fällen kann ein Platz auf 2 Kinder mit je 2 oder 3 Tagen Betreuungszeit aufgeteilt werden. Ein Rechtsanspruch auf eine Aufteilung besteht nicht. Übersteigt die Zahl der Aufnahmeanträge die Zahl der verfügbaren Plätze, entscheidet der Träger der Einrichtung über die Vergabe der Plätze. Bei der Festlegung des allgemeinen Aufnahmeverfahrens wirkt der Kinderkrippenausschuß der Kirchengemeinde Nusse-Behlendorf mit.
(3) Für jedes Kind muß vor Aufnahme in die Kinderkrippe eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, dass kein Anhalt für solche übertragbaren Krankheiten vorliegt, die einer Aufnahme entgegenstehen. Diese Bescheinigung soll nicht älter als drei Wochen sein. Bei der Aufnahme sollen vorausgegangene Krankheiten, insbesondere Infektionskrankheiten und Schutzimpfungen schriftlich festgehalten werden.
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§ 6
Abmeldung und Kündigung
(1) Eine Abmeldung des Kindes ist in der Regel nur zum Ende des Betreuungsjahres (31. Juli) möglich. Die Abmeldung des Kindes muß in diesem Fall von den Erziehungsberechtigten bis zum 15. Mai schriftlich bei der Leitung der Einrichtung vorgelegt werden. Aus pädagogischen und betriebstechnischen Gründen kann einer Abmeldung oder Kündigung zum 31. Mai und 30. Juni nicht entsprochen werden.
(2) In besonderen Fällen können Erziehungsberechtigte das Betreuungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen (z.B. Wegzug, Gebührenänderung u.a.).
(3) Hat das Kind die Einrichtung länger als zwei Wochen nicht besucht, ohne daß eine Mitteilung der Erziehungsberechtigten erfolgte, ist der Träger der Einrichtung berechtigt, über den Platz frei zu verfügen. Die Erziehungsberechtigten werden vorab informiert.
(4) Werden die Gebühren über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nicht gezahlt, kann die Betreuung des Kindes eingestellt werden.
(5) Der Träger kann das Betreuungsverhältnis aus wichtigen Gründen kündigen, insbesondere wenn das Kind in der erforderlichen Weise nicht gefördert werden kann oder die Förderung der übrigen Kinder der Gruppe erheblich beeinträchtigt wird. In diesen Fällen kann die Kinderkrippenleiterin nach eingehender Beratung mit den Eltern dem Träger der Einrichtung vorschlagen, das Kind vom Kinderkrippenbesuch auszuschließen. Die endgültige Entscheidung hat der Kirchenvorstand zu treffen.
(6) Der Träger darf zur Erfüllung der Aufgaben nach der Präambel dieser Satzung die notwendigen Daten der Kinder und der Erziehungsberechtigten erheben, verarbeiten und nutzen.
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§ 7
Regelung für den Besuch der Einrichtung
(1) Der regelmäßige Besuch der Einrichtung ist Voraussetzung für eine kontinuierliche Förderung
des Kindes. Kann das Kind die Einrichtung nicht besuchen, haben die Erziehungsberechtigten dies der Leitung oder der Gruppenleitung unverzüglich mitzuteilen.
(2) Es liegt im Interesse des Kindes, die im Aushang angegebenen Sprechstunden der Leitung der Kinderkrippe einzuhalten. Die Erzieherin/der Erzieher kann sich nicht gleichzeitig den Eltern und den Kindern widmen.
(3) Die Kinder können ein einfaches Frühstück mitbringen. Die Kinderkrippe stellt Zwischenmahlzeiten und ein Mittagessen kostenpflichtig zur Verfügung.
(4) Die Aufsichtspflicht obliegt kraft Gesetzes (§ 1631 BGB) den Personensorgeberechtigten, in der Regel den Erziehungsberechtigten. Für die Dauer des Besuchs der Einrichtung wird die Aufsichtspflicht auf den Einrichtungsträger übertragen. Der Träger bedient sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtung pädagogisch ausgebildeter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(5) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernehmen das Kind in den Räumen der Einrichtung und übergeben es am Ende der Öffnungszeit wieder in die Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten.
(6) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Abholung der Kinder aus der Kinderkrippe Sorge zu tragen. Wird dies abgelehnt, kann die Kündigung des Betreuungsverhältnisses durch den Träger der Kinderkrippe erfolgen.
(7) Mit der Einrichtung ist schriftlich zu vereinbaren, von welcher Person das Kind abgeholt wird und ob bestimmte Personen als Begleitpersonen ausgeschlossen sind.
(8) Zur Teilnahme an Ausflügen und Reisen ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
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§ 8
Gesundheitsvorsorge
(1) Bei Erkrankung des Kindes ist die Einrichtung unverzüglich zu benachrichtigen (z.B. Fieber, Erbrechen, Halsschmerzen und dgl.).
(2) Bei Erkrankung des Kindes oder eines Haushaltsangehörigen des Kindes an einer übertragbaren Krankheit (z.B. Keuchhusten, Masern, Röteln, Mumps, Windpocken, Scharlach, Diphtherie) oder Befall von Kopfläusen ist dies der Leitung unverzüglich mitzuteilen. Solange die Gefahr einer Krankheitsübertragung besteht, darf das Kind die Einrichtung nicht besuchen (§ 48 Abs.2 Bundesseuchengesetz).
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§ 9
Versicherungen
(1) Kinder, die in der Kinderkrippe betreut werden, sind durch die gesetzliche Unfallversicherung nach Maßgabe der Reichsversicherungsordnung unfallversichert.
- auf dem direkten Weg zur Kinderkrippe sowie auf dem direkten Nachhauseweg,
- während des Aufenthalts in der Kinderkrippe innerhalb der Öffnungszeit,
- bei allen Tätigkeiten, die sich aus dem Besuch der Kinderkrippe ergeben – im Gebäude, auf dem Gelände und außerhalb der Kinderkrippe, z.B. bei externen Unternehmungen.
(2)Erziehungsberechtigte, Besuchskinder und andere Gäste, die an Veranstaltungen der Kinderkrippe teilnehmen, sind über den Sammelunfallversicherungsvertrag der Nordelbischen Ev.- Luth. Kirche unfallversichert.
(3) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, einen Unfall, den das Kind auf dem Weg zur Kinderkrippe oder auf dem Nachhauseweg hat, der Leitung der Kinderkrippe unverzüglich zu melden, damit die Kinderkrippe ihrer Meldepflicht gegenüber der Unfallversicherung nachkommen kann.
(4) Verlust, Verwechslung und Beschädigung der Kleidung und anderer mitgebrachter Gegenstände des Kindes sind nicht versichert. Eine Haftung wird nicht übernommen.
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§ 10
Gebühren
Für die Nutzung der Kinderkrippen werden von den Erziehungsberechtigten Gebühren nach der jeweils geltenden Kinderkrippengebührensatzung erhoben. Die Gebührensatzung erlässt der Kirchenvorstand.
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§ 11
Inkrafttreten
Diese Kinderkrippensatzung wird öffentlich bekannt gemacht und tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die vorstehende Kinderkrippensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des Kirchenkreisvorstandes des Kirchenkreises Herzogtum Lauenburg kirchenaufsichtlich genehmigt.
Die Kinderkrippensatzung tritt in Kraft am 01.02.2011.
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Nusse, den 20.01.2011
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Ev. – luth. Kirchengemeinde Nusse-Behlendorf
Der Kirchenvorstand









