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für die Kindertagesstätten der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Nusse-Behlendorf

 

Nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. m) der Verfassung der Nordelbischen Kirche hat der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Nusse-Behlendorf in der Sitzung am 18.01.2011 folgende Änderung der nachstehenden Kindertagesstättensatzung  vom 05.12.1995 beschlossen:

Präambel

Die evangelische Kindertagesstätte ist eine sozialpädagogische Einrichtung mit einem eigenen

Betreuungs, Erziehungs- und Bildungsauftrag, der in kirchlicher Verantwortung selbständig

wahrgenommen wird.

Die Kindertagesstättenarbeit hat Teil am Auftrag der Kirche, das Evangelium von Jesus Christus

in Wort und Tat zu bezeugen. Sie ist Dienst der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche an Eltern und

Kindern, unabhängig vom religiösen Bekenntnis und von der Nationalität der Familien.

Zur Erfüllung des familienunterstützenden Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrages ist

die Zusammenarbeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den Eltern erforderlich. Eltern im

Sinne dieser Satzung sind auch alleinerziehende Elternteile, verwandte Personen in deren Haus-

halt das Kind lebt und die das Sorgerecht ausüben, sowie sorgeberechtigte Pflegeeltern.

Die Eltern wirken an wichtigen Entscheidungen der Kindertagesstätte mit.

Inhaltsübersicht

§  1: Geltungsbereich

§  2: Anzuwendende Vorschriften

§  3: Angebot der Kindertagesstätte

§  4: Öffnungszeiten, Ferienregelung, Sonderdienste

§  5: Aufnahme

§  6: Übernahme in einen anderen Bereich der Einrichtung

§  7: Abmeldung und Kündigung

§  8: Regelung für den Besuch der Einrichtung

§  9: Gesundheitsvorsorge

§ 10: Versicherungen

§ 11: Mitwirkung der Erziehungsberechtigten

§ 12: Gebühren

§ 13: Inkrafttreten

§ 1

Geltungsbereich

Diese Kindertagesstättensatzung gilt für die Kindertagesstätten der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Nusse Behlendorf.

§ 2

Anzuwendende Vorschriften

1) Die Kindertagesstätte ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts.

2) Die Arbeit der Kindertagesstätte geschieht auf der Grundlage der bestehenden Gesetze und Verordnungen:

- Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – JHG) vom 26. Juni 1990 (BGB1. s. 1163)

- Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen Kindertagesstättengesetz – KiTaG), (GVOBl.  Schl.-H. v. 19.12.91, s. 651)

- Richtlinien für Jugendwohlfahrtseinrichtungen (NBl. KM Schl.-  H. Nr. 24/1973, s. 313)

- die von der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche erlassenen Verordnungen und Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung sowie nach dieser Kindertagesstättensatzung.

Wurden für eine Einrichtung Trägerschaftsvereinbarungen geschlossen, so gelten des weiteren diese Vereinbarungen.

§ 3

Angebot der Kindertagesstätte

Die Kindertagesstätte nimmt Kinder in folgenden Bereichen der Einrichtung auf:

- In den Kindertagesstättengruppen in der Regel Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt.

Das Aufnahmeverfahren erfolgt nach § 5.

§ 4

Öffnungszeiten, Ferienregelung, Sonderdienste

1) Die Kindertagesstätte ist in der Regel von Montag bis Freitag geöffnet.

- Zur Halbtagsbetreuung von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr

- Andere Betreuungszeiten können nach Bedarf und örtlichen Voraussetzungen eingerichtet werden

2) Sonderdienste können nur im Rahmen der personellen Möglichkeiten einer Einrichtung eingerichtet werden. (Die Inanspruchnahme eines solchen Dienstes ist von den Erziehungsberechtigten bei der Leitung der Einrichtung schriftlich zu beantragen. Über diesen Antrag entscheidet der Träger nach Anhörung des Beirates.)

3) Während der Schulferien in Schleswig-Holstein bleibt die Kindertagesstätte mindestens 3 Wochen geschlossen. Sie können eine Woche in den Frühjahrs- oder Herbstferien geschlossen werden. Eine zusätzliche Schließungszeit ist in den Weihnachtsferien Die Schließungszeiten werden nach Anhörung der Elternvertretung und des Beirats vom Träger festgelegt.

4) Die pädagogischen Mitarbeiter/innen nehmen jährlich an bis zu 5 Arbeitstagen an Fortbildungsmaßnahmen gem § 19 Abs. 1 und 2 KiTaG teil. Der Träger ist verpflichtet, die pädagogischen

Kräfte im angemessenen Umfang, soweit es die dienstlichen Belange zulassen, dafür freizustellen. Der Träger behält sich während dieser Tage eine Schließung der Einrichtung vor.

5) Wird die Kindertagesstätte auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen vorübergehend geschlossen oder in ihrem Betrieb eingeschränkt, besteht kein Anspruch auf Aufnahme des Kindes in eine andere Gruppe oder Notgruppe oder auf Schadensersatz. Eine Erstattung der Gebühr aus diesem Grund erfolgt nicht.

§ 5 

Aufnahme

1) Die Aufnahme des Kindes erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten in der Regel zu Beginn des Betreuungsjahres. Das Betreuungsjahr beginnt jeweils am 01. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. Während des laufenden Betreuungsjahres können Kinder nur aufgenommen werden, wenn Plätze zur Verfügung stehen.

2) Die Aufnahme von Kindern ist durch die Zahl der verfügbaren Plätze begrenzt. Übersteigt die Zahl der Aufnahmeanträge die der verfügbaren Plätze, entscheidet der Träger der Einrichtung über die Vergabe der Plätze.  Wurden für eine Einrichtung Trägerschaftsvereinbarungen getroffen, so gelten für die Aufnahme die Bestimmungen dieser Vereinbarungen. Jeder Beirat wirkt beim Aufnahmeverfahren in seiner Einrichtung mit. Stehen danach in einer Einrichtung noch freie Plätze zur Verfügung, so werden diese in Zusammenwirkung aller Kindergartenbeiräte verteilt.

3) Für jedes Kind muß vor Aufnahme in die Kindertagesstätte eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, daß kein Anhalt für solche übertragbaren Krankheiten vorliegt, die einer Aufnahme entgegenstehen. Diese Bescheinigung soll nicht älter als drei Wochen sein. Bei der Aufnahme sollen vorausgegangene Krankheiten, insbesondere Infektionskrankheiten, und Schutzimpfungen schriftlich festgehalten werden.

§ 6

Übernahme in einen anderen Bereich der Einrichtung

1) Die Aufnahme des Kindes erfolgt jeweils für den Bereich (d.h. Kindertagesstättengruppe vormittags/nachmittags, o.ä.), für den das Kind antragsgemäß aufgenommen wurde. Für die Aufnahme des Kindes in einen anderen Bereich der Einrichtung ist ein neuer Antrag zu stellen. Bei der Vergabe der Plätze werden vorrangig Kinder berücksichtigt, die vorher in einem anderen Bereich der Einrichtung gefördert wurden.

2) Eine Änderung des zeitlichen Angebotes (Ganztagsbetreuung, Teilzeitbetreuung, Halbtagsbetreuung, soweit eingerichtet) kann in der Regel nur zu Beginn des folgenden Betreuungsjahres erfolgen. Ein entsprechender Antrag ist von den Erziehungsberechtigen in der Regel drei Monate vor Ende des Betreuungsjahres an die Leitung der Einrichtung schriftlich zu stellen. Der Träger entscheidet nach Anhörung des Beirates.

§ 7

Abmeldung und Kündigung

1) Eine Abmeldung des Kindes ist in der Regel nur zum Ende des Betreuungshalbjahres (31.1. bzw 31.07.) möglich. Die Abmeldung des Kindes muß in diesem Fall von den Erziehungsberechtigten bis zum 30.11. bzw 31.5. schriftlich bei der Leitung der Einrichtung vorgelegt werden. Aus pädagogischen und betriebstechnischen Gründen kann einer Abmeldung oder Kündigung zu anderen Zeiten in der Regel nicht entsprochen werden.

2) Kommt für besonders gelagerte und begründbare Einzelfälle eine kurzfristige Kündigung in Frage, müssen die Erziehungsberechtigen das Betreuungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen.

3) Hat das Kind die Einrichtung länger als zwei Wochen nicht besucht, ohne daß eine Mitteilung der Erziehungsberechtigten erfolgte, ist der Träger der Einrichtung berechtigt, über den Platz frei zu verfügen. Die Erziehungsberechtigten werden vorab informiert.

4) Der Träger kann das Betreuungsverhältnis aus wichtigen Gründen kündigen, insbesondere wenn das Kind in der erforderlichen Weise nicht gefördert werden kann oder die Förderung der übrigen Kinder der Gruppe erheblich beeinträchtigt wird. In diesen Fällen kann die Kindertagesstättenleiterin nach eingehender Beratung mit den Eltern dem Träger der Einrichtung vorschlagen, das Kind vom Kindertagesstättenbesuch auszuschließen. Die endgültige Entscheidung hat der Kirchenvorstand zu treffen.

5) Werden die Gebühren unbegründet über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nicht gezahlt, kann die Betreuung des Kindes eingestellt werden.

6) Der Träger darf zur Erfüllung der Aufgaben nach der Präambel dieser Satzung die notwendigen Daten der Kinder und der Erziehungsberechtigten erheben, verarbeiten und nutzen.

§ 8

Regelung für den Besuch der Einrichtung

1) Der regelmäßige Besuch der Einrichtung ist Voraussetzung für eine kontinuierliche Förderung des Kindes. Kann das Kind die Einrichtung nicht besuchen, haben die Erziehungsberechtigten dies der Leitung oder der Gruppenleitung unverzüglich mitzuteilen.

2) Die Aufsichtspflicht obliegt kraft Gesetzes (§ 1631 BGB) den Personensorgeberechtigten, in der Regel den Erziehungsberechtigten. Für die Dauer des Besuchs der Einrichtung wird die Aufsichtspflicht auf den Einrichtungsträger übertragen. Der Träger bedient sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtung pädagogisch ausgebildeter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernehmen das Kind in den Räumen der Einrichtung und übergeben es am Ende der Öffnungszeit wieder in die Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten.

4) Für den Weg zur Einrichtung sowie für den Nachhauseweg sind allein die Erziehungsberechtigten aufsichtspflichtig. Ein nichtschulpflichtiges Kind kann nur dann ohne Begleitung nach Hause entlassen werden, wenn vorab eine schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten in der Kindertagesstätte hinterlegt wurde.

5) Kann das Kindertagesstättenpersonal dem alleinanzutretenden Heimweg des Kindes aus pädagogischen Gründen nicht zustimmen, sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, das Kind von der Kindertagesstätte abzuholen. Wird dies abgelehnt, kann die Kündigung des Betreuungsverhältnisses durch den Träger der Kindertagesstätte erfolgen.

6) Mit der Einrichtung ist schriftlich zu vereinbaren, von welcher Person das Kind abgeholt wird und ob bestimmte Personen als Begleitperson ausgeschlossen sind.

7) Zur Teilnahme an Ausflügen und Reisen ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich.

§ 9

Gesundheitsvorsorge

1) Bei Erkrankung des Kindes ist die Einrichtung zu benachrichtigen.

2) Bei Erkrankung des Kindes oder eines Haushaltsangehörigen des Kindes an einer übertragbaren Krankheit ist dies der Leitung der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen. Solange die Gefahr einer Krankheitsübertragung besteht, darf das Kind die Einrichtung nicht besuchen (§ 48 Abs. 2 Bundesseuchengesetz).

Eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ist vorzulegen, wenn das Kind die Einrichtung nach der Krankheit wieder besucht.

§ 10

Versicherungen

1) Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Beginn der Schulpflicht und deren Erziehungsberechtigte sind durch die gesetzliche Unfallversicherung nach Maßgabe der Reichsversicherungsordnung unfallversichert

- auf dem direkten Weg zur Kindertagesstätte sowie auf dem direkten Nachhauseweg,

- während des Aufenthaltes in der Kindertagesstätte innerhalb der Öffnungszeiten,

- bei allen Tätigkeiten, die sich aus dem Besuch der Kindertagesstätte ergeben

- im Gebäude, auf dem Gelände und außerhalb der Kindertagesstätte, z.B. bei externen Unterneh

  mungen.

2) Kinder unter 3 Jahren und schulpflichtige Kinder sind über den Sammelunfallversicherungsvertrag der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche unfallversichert.

3) Besuchskinder und andere Gäste, die an einer Veranstaltung der Kindertagesstätte teilnehmen, sind ebenfalls über den Sammelunfallversicherungsvertrag der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche unfallversichert.

4) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, einen Unfall, den das Kind auf dem Weg zur Kindertagesstätte oder auf dem Nachhauseweg hat, der Leitung der Kindertagesstätte unverzüglich zu melden, damit die Kindertagesstätte ihrer Meldepflicht gegenüber der Unfallversicherung nachkommen kann.

5) Verlust, Verwechslung und Beschädigung der Kleidung und anderer mitgebrachter Gegenstände des Kindes sind nicht versichert.

Eine Haftung wird nicht übernommen.

§ 11

Mitwirkung der Erziehungsberechtigten

Die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten erfolgt gemäß den §§ 17 u. 18 KiTaG durch die Elternvertretung der Kindertagesstätte und die Mitwirkung von Mitgliedern der Elternvertretung im Beirat der Einrichtung. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung für den Beirat der Einrichtung.

§ 12

Gebühren

Nach § 25 (1) KiTaG sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, sich an den Kosten zu beteiligen, die für das Kind in der Einrichtung entstehen. Art und Umfang der Kostenbeteiligung erfolgen auf der Grundlage der “Empfehlungen für die Höhe der Teilnahmebeiträge oder Gebühren in Kindertageseinrichtungen” für das Land/den Landkreis. Die Gebühren werden nach der jeweils geltenden Kindertagesstättengebührensatzung erhoben. Die Gebührensatzung erlässt der Kirchenvorstand.

§ 13

Inkrafttreten

Diese Kindertagesstättensatzung wird öffentlich bekannt gemacht und tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Die vorstehende Kindertagesstättensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des Kirchenkreisvorstandes des Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg kirchenaufsichtlich genehmigt.

Ev.-Luth. Kirchengemeinde Nusse-Behlendorf

Der Kirchenvorstand   

 Nusse, den 20.01.2011

 Die Kindertagesstättensatzung tritt am 01.02.2011in Kraft.