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der evangelischen Kindertagesstätten

der Kirchengemeinde Nusse-Behlendorf

Nach Artikel 2  Abs.  2 des Vertrags zwischen dem Land Schleswig-Holstein  und  den  evangelischen  Landeskirchen   in  Schleswig-Holstein (in der Fassung vom 23.  April  1957  in  Verbindung mit§ 66 Einführungsgesetz zur Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth.Kirche vom 12.  Juni 1976  in der Fassung vom  01. Februar 1986), Artikel  15  Abs.  1  Buchst. m) der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth.  Kirche, § 25 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und  Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz -  KiTaG vom 12. Dezember 1991), § 90 Abs. 1 Gesetz zur  Neuordnung des Kinder-  und  Jugendhilferechtes (Kinder- und Jugendhilfegesetz -  KJHG vom 26. Juli 1990) und § 12 der Kindertagesstättensatzung der ev. luth. Kirchengemeinde Nusse-Behlendorf vom 16.02.2011 hat der Kirchenvorstand der ev. luth. Kirchengemeinde Nusse-Behlendorf in der Sitzung am 21.06.2011 die nachstehende Äderung zur nachstehenden  Kindertagesstättengebührensatzung vom 05.12.1995 beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

1) Für die Inanspruchnahme evangelischer Kindertagesstätten werden nach § 25 Abs. 1 und Abs. 3 KiTaG zur teilweisen Deckung der Kosten Benutzungsgebühren erhoben.

2) Der Träger der Kindertagesstätte oder eine von ihm beauftragte Stelle darf zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Gebührensatzung die notwendigen Daten der Kinder und ihrer Erziehungsberechtigten erheben, verarbeiten und nutzen.

3) Die Aufnahme und Betreuung von Kindern wird durch die Kindertagesstättensatzung geregelt.

§ 2 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

1) Mit dem Tag der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte entsteht die Gebührenpflicht.

2) Bei der Aufnahme eines Kindes bis zum 15. eines Monats ist die volle Monatsgebühr zu zahlen, bei der Aufnahme nach dem 15. eines Monats die halbe Monatsgebühr. Die Gebühren werden jeweils am 15.eines Monats für den laufenden Monat eingezogen, bzw sind spätestens bis zum fünfzehnten eines jeden Monats für den laufenden Monat in einer Summe zu entrichten.

 3) Bei Überschreitung der Abholzeiten in den Einrichtungen wird ein Ausgleich für enstandene Personalkosten in Höhe von 15,00 € pro angefangene halbe Stunde erhoben.

§ 3 – Höhe der Gebühren

1) Die Gebühr wird gem. § 12 der Kindertagesstättensatzung für das gesamte Kalenderjahr errechnet und ist in /zwölf Teilbeträgen zu entrichten.

2) Die aktuelle Höhe der Gebühren wird in einem Anhang gesondert veröffentlicht.

3) Ist die Belastung der Gebühr den Erziehungsberechtigten nicht zuzumuten, können sie gem. § 90 Abs. 3 KJHG und § 25 Abs. 3 Satz 2 KiTaG einen Antrag auf Ermäßigung der Gebühr an den Träger der Einrichtung stellen. Es wird eine Ermäßigung auf der Grundlage der Förderungsrichtlinien für Kindertagesstätten des Kreises Herzogtum Lauenburg gewährt.

§ 4 – Besondere Ermäßigung der Gebühren

Eine über § 25 Abs. 3 KiTaG hinausgehende Gebührenermäßigung ggf. ein Gebührenerlaß ist auf begründeten Antrag der Erziehungsberechtigten an den Träger der Kindertagesstätte unter der Angabe von Gründen möglich.

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§ 5 – Ende der Gebührenpflicht

1) Die Gebührenpflicht endet auf ordentliche, schriftliche Kündigung, mit Ablauf der Kündigungsfrist.

2) Für die zu berücksichtigenden Kündigungsfristen wird auf § 7 der Kindertagesstättensatzung verwiesen.

§ 6 – Gebührenschuldner

Die Erziehungsberechtigten oder die Personen, auf deren Antrag das Kind in die Kindertagesstätte aufgenommen worden ist, sind zur Zahlung der Gebühren verpflichtet. Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.

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§ 7 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Ersten des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

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Nusse, den 21.06.2011                                             

Ev.-Luth. Kirchengemein

Nusse-Behlendorf

Der Kirchenvorstand

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 Anhang zu §3 der Gebührensatzung der evangelischen Kindertagesstätten der Kirchengemeinde Nusse-Behlendorf

Entsprechend §3, 2) der Gebührensatzung wird der monatliche Teilbetrag der Gebühren wie folgt festgelegt:

Der monatliche Teilbetrag für Kinder im Alter von 3 – 6 Jahren für Halbtagsbetreuung (25 Std./W) beträgt ab 01.01.2003   125,00 €.

Der Betrag ist gemäß den Bestimmung der Gebührensatzung zu bezahlen.

 

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Nusse, den 01.01.2004                                             

Ev.-Luth. Kirchengemeinde

Nusse-Behlendorf

Der Kirchenvorstand